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Hierbei ging es um das Vorhaben eines Vermieters, in einer Wohnung den Heizkostenverteiler sowie Wasserzähler austauschen lassen. Das sollte tagsüber an einem Werktag geschehen. Der betroffene Mieter lehnte das allerdings mit der Begründung ab, dass er berufstätig sei. Vor 18.00 Uhr sei er nicht bereit, die Arbeiten durchführen zu lassen.

Vor dem Amtsgericht Lichtenberg hatte er damit aber keinen Erfolg. Denn die Richter sahen im hier vorgesehenen Austausch eine Bagatellmaßnahme, die vormittags und nachmittags zu dulden ist. Es genüge, wenn Vermieter ihren Mietern dies mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich ankündigen. Ist der Mieter selbst verhindert, ist es ihm in solchen Fällen zumutbar, einen Dritten einzuschalten (Az. 18 C 366/13).

Eine abgeschlossene Haustüre schützt besser vor Einbrechern. Trotzdem ist es nicht erlaubt, in Mehrfamilienhäusern die Tür zu verschließen. Grund: Im Notfall kann das für die Hausbewohner zur Falle werden. 
Ein entsprechendes Urteil hat jetzt das Landgericht Frankfurt am Main gefällt (Az.: 2-13 S 127 / 12).
Demnach behindert eine verschlossene Haustür den Fluchtweg und kann die Bewohner in Gefahr bringen wenn sie den Schlüssel nicht gleich zur Hand haben. Der Schutz von Leben und Gesundheit ist wichtiger als das sicherheitsbedürfnis der Bewohner, befanden die Richter.

Eine Alternative kann laut der Experten des Magazins NJW Spezial der Einbau einer Tür mit Panikschloss sein. Die lässt sich von außen verschließen und hindert Unbefugte damit am Zutritt zum Haus. Von innen geht sie jedoch auch ohne Schlüssel auf. Damit sei eine ungehinderte Flucht möglich.

"Nürnberger Nachrichten am 02.09.2015" 

Die Immobilieneigentümer in Deutschland besitzen Häuser, Wohnungen und Bauland im Wert von knapp 6 Billionen Euro. Das zeigt eine Analyse des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) in Köln. Das Immobilienvermögen ist in den vergangenen zehn Jahren um rund 42% gestiegen und damit doppelt so hoch wie 1991

Bundesmeldegesetz ab 01.11.2015.

zum 01.11.2015 ersetzt das Bundesmeldegesetz die bisherigen Meldegesetze der Länder. Eine der damit einhergehenden Änderungen betreffen auch die Vermieter bzw. alle die einer Person Wohnraum zur Verfügung stellen. 
Zukünftig muss bei der Anmeldung eine sog. Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden. Diese muss der-/diejenige ausstellen, welche/r Wohnraum zur Verfügung stellt. Nebem dem klassischen Vermieter der eine Wohnung vermietet kann dies jeder sein, der einer anderen Person eine Wohnung zur Verfügung stellt. Bitte beachten Sie hierbei, dass Wohnung im Sinne des Meldegesetzes jeder umschlossene Raum sein kann, der zum Wohnen geeignet ist.

Bei einem Auszug aus einer Wohnung muss dies nur erfolgen, wenn der/die Betroffne ins Ausland verzieht oder es sich um eine Nebenwohnung handelt.

Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen der meldepflichtigen Person

"Schreiben der Stadt Nürnberger -Einwohnermeldeamt- vom 01.09.2015"

Wohnbau Brehm GmbH

Tel.: 0911 / 95 41 60

 

Fax: 0911 / 95 41 612

 

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